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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016
- 1 BvR 3487/14 -
Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen
Verbot zur Äußerung unstreitig wahrer Tatsachen würde Meinungsfreiheit einschränken
Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens führte mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen Rechtsstreit um Rückzahlungsansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Kläger verpflichtete sich in einem Vergleich zur Zahlung von 1.100 Euro an den Beschwerdeführer. Nachdem der Beschwerdeführer das Ratenzahlungsangebot des Klägers abgelehnt hatte, erfolgte die vollständige Zahlung erst nach Stellung einer Strafanzeige und Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags. Drei Jahre später berichtete der Beschwerdeführer unter namentlicher Nennung des Klägers über diesen Vorgang auf Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Kläger begehrte im Ausgangsverfahren die Unterlassung dieser Äußerungen. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer antragsgemäß; das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG).
Entstehende Nachteile für Genannten müssen im Verhältnis zur Schwere des geschilderten Verhaltens für die Öffentlichkeit stehen
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen die
Äußerungen lassen nicht drohenden unverhältnismäßigen Verlust an sozialer Achtung des Klägers erkennen
Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Kläger ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Auch die namentliche Nennung des Klägers, der seine Firma unter diesem Namen führt, steht nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Klägers bejahen.
Nennung unstreitig wahrer Tatsachen auch nach drei Jahren noch zulässig
Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach dem Rechtsstreit äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Studentin hat nach Wechsel der Fachrichtung keinen erneuten Anspruch auf BAföG
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.04.2016
[Aktenzeichen: 3 K 221/15.KO]) - Falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016
[Aktenzeichen: 1 BvR 2732/15])
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Dokument-Nr. 22997
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