Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2011
- 2 BvR 1596/10 u. 2 BvR 2346/10 -
BVerfG: Anordnung einer Blutentnahme ohne Richtervorbehalt führt nicht zwingend zum Beweisverwertungsverbot
Blutuntersuchung darf bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamten angeordnet werden
Droht bei einer Polizeikontrolle eine Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (Gefahr im Verzug), darf die Anordnung einer Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration von der Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Polizeibeamten getroffen werden. In der Regel steht dies aber gemäß § 81 a Abs. 2 StPO dem Richter zu (Richtervorbehalt). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im vorliegenden Fall sind in zwei miteinander verbundenen Verfahren die Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Polizeibeamte ordneten Blutentnahme an
Die Verurteilung stützte sich jeweils auf das Ergebnis der durch die ermittelnden Polizeibeamten vor Ort angeordneten
Richter zur Erteilung der Anordnung nicht erreicht
Im ersten Verfahren hatte der Polizeibeamte des Funkstreifenwagens an einem Sonntagnachmittag den Diensthabenden auf der Wache zuvor ersucht, einen richterlichen Beschluss zu erwirken. Als ihm von dort mitgeteilt wurde, dass ein Richter telefonisch nicht habe erreicht werden können, ordnete der Polizeibeamte vor Ort selbst die
Kein nächtlicher Eildienst beim zuständigen AG
Im zweiten Verfahren hatte die Polizei an einem Sonntag gegen 4.30 Uhr nach erfolglosem Versuch, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen, die
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Grundrechte
Mit den gegen ihre Verurteilung gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf körperliche Unversehrtheit. Die Entnahme einer Blutprobe ohne
Keine Annahmevoraussetzungen vorliegend
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
Keine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes erkennbar
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots durch die Fachgerichte verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Nach gefestigter und willkürfreier Rechtsprechung der Strafgerichte ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Ein
Fehlende Dokumentation führt nicht zu Verwertungsverbot
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung eine fehlende Dokumentation allein nicht zu einem Verwertungsverbot führt. Gleiches gilt für das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes. In einem solchen Fall können die Strafgerichte darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten den
Richtervorbehalt keine verfassungsrechtliche Vorgabe
Die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots verstößt auch nicht gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ein solcher Verstoß liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Der einfachrechtliche
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2010
[Aktenzeichen: 10 S 4/10]) - BVerfG zur Notwendigkeit des Richtervorbehalts bei Entnahme von Blutproben bei Trunkenheitsfahrten
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.06.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 1046/08]) - OLG Bamberg: Polizeilich angeordnete Blutentnahme zur Nachtzeit ohne richterliche Entscheidung zulässig
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 20.11.2009
[Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1283/2009]) - LG Itzehoe: Auch ohne richterliche Zustimmung eingeholtes Blutalkoholgutachten als Beweismittel verwertbar
(Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 2 Qs 186/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11302
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11302
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.