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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017
- 2 BvR 2003/14 -
Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfolgreich
Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Grundgesetz unvereinbar und nichtig
Die vom Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten Maßgaben können auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung übertragen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte die Rechtsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30. Juli 2016 gültigen Fassung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung eines Klinikums eingewiesen und ihre vorläufige
Medizinische Zwangsbehandlung greift in Grundrechte eines Untergebrachten ein
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin in ihrem
Zwangsbehandlung nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig
Die
Planmäßigen Behandlungen bedarf vorheriger Ankündigung
Die gesetzliche Grundlage muss strikt die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten zur Voraussetzung haben. Aus den Grundrechten ergeben sich zudem Anforderungen an das Verfahren, die den Grundrechtsschutz gewährleisten sollen. Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen ist eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig um Rechtsschutz zu ersuchen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist unabdingbar, dass die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen
Medizinische Zwangsbehandlung darf nur als letztes Mittel vorgesehen sein
Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen darüber hinaus materielle Anforderungen an die Rechtsgrundlage. Die Vorschrift muss den Zweck oder die Zwecke, die einen Eingriff rechtfertigen sollen, abschließend bestimmen. Eine gesetzliche Grundlage zur Durchführung der
Schutzstandard für Zwangsbehandlungen muss in allen Fällen gleich hoch sein
Diese - zur
Rechtsgrundlage wird Anforderungen des BVerfG nicht gerecht
§ 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V wird den Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte nicht gerecht. Entgegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe enthält die Vorschrift keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BVerfG zur Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung bei untergebrachten Betreuten
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.07.2016
[Aktenzeichen: 1 BvL 8/15]) - Sächsische Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nichtig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: 2 BvR 228/12]) - BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Strafgefangenen unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 633/11])
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Dokument-Nr. 24702
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