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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.1999
- BVerwG 2 C 11.98 -
Haartracht und Ohrschmuck männlicher Polizeibeamter
Die Klage eines bayerischen Polizeibeamten gegen Anordnungen seines Dienststellenleiters, die Haare bis auf Hemdkragenlänge zu kürzen und während der Dienstzeit keinen Ohrschmuck zu tragen, hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg.
Der an einem Bildschirmarbeitsplatz in der Einsatzzentrale des Münchener Polizeipräsidiums beschäftigte uniformierte Beamte hatte geltend gemacht, die Anordnungen griffen ohne sachliche Rechtfertigung in seine grundrechtlich geschützte Privatsphäre ein. Das Verwaltungsericht München gab ihm Recht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her:
Das Verbot von Ohrschmuck und langen Haaren schränkt das Recht der Dienstkleidung tragenden Beamten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Die Befugnis, einzuschätzen und abzuwägen, ob derartige Eingriffe wegen der Funktion der jeweiligen Dienstkleidung erforderlich und gerechtfertigt sind, steht im Freistaat Bayern nach gesetzlicher Regelung nur der obersten Dienstbehörde zu. Diese muß ihre Entscheidung generell, einheitlich und nachvollziehbar treffen. Nachgeordnete Behörden dürfen das äußere Erscheinungsbild der Träger von Dienstkleidung nicht selbst regeln. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat als oberste Dienstbehörde "Anzugsbestimmungen" für die Beamten der bayerischen Polizei erlassen. Diese enthalten aber keine Vorschriften über Haartracht und Ohrschmuck uniformierter Beamter. Ohne solche Bestimmungen der zuständigen obersten Dienstbehörde dürfte der Dienststellenleiter des Münchener Polizeipräsidiums die angegriffenen Weisungen nicht treffen.
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Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 1620
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