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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2018
- BVerwG 2 C 32.17 und BVerwG 2 C 34.17 -
Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen
Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in unterster Besoldungsgruppe führt zwangsläufig auch zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus höherer Besoldungsgruppen
Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht und legte dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vor.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind
Besoldung erweist sich bei Anwendung vorgegebener relativer Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen. Die
Absolute Untergrenze der untersten Besoldungsgruppe wurde unterschritten
Bei der
Aussetzung des Verfahrens für Ruhestandsbeamten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: 1 A 300/05 und 1 A 310/05] - Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 25.04.2017
[Aktenzeichen: 5 LC 228/15 und 5 LC 229/15]
- Berliner Beamten- und Richterbesoldung zwischen 2008 und 2015 in einigen Besoldungsgruppen verfassungswidrig zu niedrig bemessen
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2017
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 56.16 bis BVerwG 2 C 58.16, BVerwG 2 C 4.17-BVerwG 2 C 56.17]) - Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015
[Aktenzeichen: 1 K 5754/13 u.a.])
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Dokument-Nr. 26618
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