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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2019
- BVerwG 3 C 13.17, BVerwG 3 C 14.17, BVerwG 3 C 7.18, BVerwG 3 C 2.18, BVerwG 3 C 8.18, BVerwG 3 C 9.18 -
Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt nicht unmittelbar zu Fahrerlaubnisentziehung
Fahrerlaubnisbehörden sind aber zur Klärung der Fahreignung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.
In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die hiergegen erhobenen Klagen waren erfolgreich, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er war der Auffassung, dass die
Erstmaliger Verstoß gegen gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt nicht Annahme des Ungeeignetseins zum Führen von Fahrzeugen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 23.10.2014 - BVerwG 3 C 3.13 -), dass ein gelegentlicher Konsument von
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis)
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die
§ 46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)
Abs. 1: Erweist sich der Inhaber einer
Abs. 3: Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel)
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von
§ 11 Abs. 7 FeV (Eignung)
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
Mangel: Gelegentliche Einnahme von
Eignung oder bedingte Eignung: Ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.
Vorinstanzen
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 13.17
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 20. November 2016 - M 26 K 15.1494 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 14.17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 20.01.2016 - 9 K 1253/15 u. a. -
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 7.18
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 05. April 2017 - M 6 K 17.762 - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 28. Februar 2018 - 11 BV 17.1036 -
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 2.18
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 07. August 2017 - M 26 K 16.5301 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 13. Dezember 2017 - 11 BV 17.1879 -
Vorinstanz zu BVerwG 3 C 8.18
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 11. April 2018 - M 6 K 17.1389 -
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 9.18
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 09. Januar 2018 - M 26 K 16.4642 -
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil v. 10. April 2018 - 11 BV 18.259 -
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27292
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