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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017
- BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16 -
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werden
Einmalige Trunkenheitsfahrt rechtfertigt keine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stellt keinen eigenständigen Sachgrund für Anforderung eines Gutachtens dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die
§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 04.11.2014
[Aktenzeichen: RO 8 K 14.1468] - Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.11.2015
[Aktenzeichen: 11 BV 14.2738])
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.06.2015
[Aktenzeichen: M 6a K 15.1122] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2016
[Aktenzeichen: 11 BV 15.1589]
- MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2015
[Aktenzeichen: 10 S 116/15]) - OVG Koblenz: Kein Fahrerlaubnisentzug bei fehlerhaftem MPU-Gutachten
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: 10 B 10545/10.OVG])
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Dokument-Nr. 24092
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