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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.10.2013
BVerwG 7 C 13.12 -

Imker können keine weiteren Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais verlangten

Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Revisionen mehrerer Imker zurückgewiesen, die wirksame Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch verändertem Mais verlangten, um eine Verunreinigung ihres Honigs mit dessen Pollen zu verhindern.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft baute in den Jahren 2005 - 2008 auf einem Versuchsgut gentechnisch veränderten Mais an. Die Bienenhäuser der Kläger sind zwischen 1und 3 km von der Anbaufläche entfernt. Nachdem im Honig eines Klägers gentechnisch veränderte DNA nachgewiesen worden war, erhob dieser Klage, der sich die übrigen Kläger später anschlossen.

Honig durch enthaltene gentechnisch veränderte Maispollen nicht verkehrsfähig

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Honig, soweit er gentechnisch veränderte Maispollen enthält, wesentlich beeinträchtigt ist, weil es insoweit an der erforderlichen Zulassung als Lebensmittel fehlt und der Honig deswegen nicht verkehrsfähig ist. Das ist nach einer im Verlauf des Verfahrens eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr im Streit.

VG verneint Anspruch auf weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen

Die Klage auf Feststellung, dass die Kläger im Falle eines weiteren Anbaus des betreffenden Maises Anspruch auf weitergehende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung solcher Verunreinigungen haben, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Größere Sicherheitsabstände müssten beim Anbau nicht eingehalten werden; auch andere Vorsorgemaßnahmen seien nach dem Grundsatz der Koexistenz der verschiedenen Erzeugungsformen nicht verhältnismäßig.

Anbau von gentechnisch verändertem Mais auf Versuchsgut in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klagen schon deswegen keinen Erfolg haben können, weil das als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Feststellungsinteresse nicht mehr gegeben ist. Es ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gentechnisch veränderter Mais, dessen Pollen nicht als Lebensmittel zugelassen ist, in absehbarer Zeit wieder auf dem Versuchsgut angebaut werden wird. Vor dem Hintergrund eines derzeit anhängigen erweiterten Genehmigungsantrags ist zu erwarten, dass der Mais in Deutschland erst dann wieder in Verkehr gebracht wird, wenn sich die Zulassung als Lebensmittel auch auf den Pollen erstreckt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 17065 Dokument-Nr. 17065

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