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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 8.13 -
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig
Differenz von über 1.900 Euro zur regulären Hundesteuer kommt Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleich
Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die
Steuer darf keine "erdrosselnde Wirkung" haben
Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt. Die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2 a GG örtliche Aufwandsteuern erheben. Hierzu gehört traditionell die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.09.2012
[Aktenzeichen: M 10 K 11.6018] - 2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2013
[Aktenzeichen: 4 B 13.144])
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Dokument-Nr. 19000
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