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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.06.2015
- L 10 AL 43/14 -
Verhängung einer Sperrzeit aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers wegen geringer Arbeitszeit zulässig
Nichterscheinen am Arbeitsplatz und Arbeitslosmeldung spricht für Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lagerhelfer beschwerte sich ca. eine Woche nachdem er seine Arbeitsstelle angetreten hatte bei der zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass er nicht wie im Arbeitsvertrag vereinbart 35 Stunden in der Woche zum Einsatz komme. Vielmehr komme er lediglich auf 20 Stunden in der Woche. Zudem seien für ihn die Kosten für die rund 27 km zur Arbeit angesichts der kurzen
Sozialgericht hält Sperrzeit für rechtswidrig
Das Sozialgericht Nürnberg gab der Klage statt. Die Verhängung der
Landessozialgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Sperrzeit
Das Bayerische Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Arbeitsagentur und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Nach § 144 Abs. 1 SGB III könne eine
Kein wichtiger Grund für Kündigung
Für die Kündigung habe nach Auffassung des Landessozialgerichts auch kein wichtiger Grund vorgelegen. Allein das Nichterreichen der vereinbarten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 29.10.2013
Jahrgang: 2015, Seite: 677 NZS 2015, 677
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Dokument-Nr. 21731
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