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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.06.2015
L 10 AL 43/14 -

Verhängung einer Sperrzeit aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers wegen geringer Arbeitszeit zulässig

Nichterscheinen am Arbeitsplatz und Arbeitslosmeldung spricht für Kündigung des Arbeits­verhält­nisses

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lagerhelfer beschwerte sich ca. eine Woche nachdem er seine Arbeitsstelle angetreten hatte bei der zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass er nicht wie im Arbeitsvertrag vereinbart 35 Stunden in der Woche zum Einsatz komme. Vielmehr komme er lediglich auf 20 Stunden in der Woche. Zudem seien für ihn die Kosten für die rund 27 km zur Arbeit angesichts der kurzen Arbeitszeit nicht tragbar. Er sei daher mit dem Beschäftigungsverhältnis unzufrieden und wolle eine neue Arbeitsstelle. Ungefähr eine Woche später legte der Lagerhelfer vorzeitig seine Arbeit nieder und verließ den Arbeitsplatz. Er meldete sich sodann bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und beantragte ALG I. Diese sah in der Arbeitsaufgabe eine eigene grundlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und verhängte dementsprechend eine Sperrzeit. Dagegen wehrte sich der ehemalige Lagerhelfer nach erfolglosem Widerspruch mit seiner Klage.

Sozialgericht hält Sperrzeit für rechtswidrig

Das Sozialgericht Nürnberg gab der Klage statt. Die Verhängung der Sperrzeit sei seiner Auffassung nach rechtswidrig gewesen. Denn wenn überhaupt eine Kündigung vorgelegen habe, so sei diese aufgrund eines wichtigen Grunds ausgesprochen worden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitsagentur Berufung ein.

Landessozialgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Sperrzeit

Das Bayerische Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Arbeitsagentur und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Nach § 144 Abs. 1 SGB III könne eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. So habe der Fall hier gelegen. Der Lagerhelfer habe seinen Arbeitsplatz verlassen und sei nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Damit habe er das Arbeitsverhältnis beendet. Hinzu sei gekommen, dass er sich zugleich persönlich arbeitssuchend meldete und somit zum Ausdruck gebracht habe, er sei beschäftigungslos. Durch dieses Verhalten habe er wissentlich und daher mehr als grob fahrlässig die Ursache für seine Arbeitslosigkeit gesetzt.

Kein wichtiger Grund für Kündigung

Für die Kündigung habe nach Auffassung des Landessozialgerichts auch kein wichtiger Grund vorgelegen. Allein das Nichterreichen der vereinbarten Arbeitszeit habe die Beschäftigung für den Lagerhelfer nicht unzumutbar gemacht. Eine Lohnabrechnung habe aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit noch nicht vorgelegen, so dass der Lagerhelfer habe nicht wissen können, inwieweit ihm nur die tatsächliche Arbeitszeit vergütet werde bzw. ein Ausgleich erfolge. Darüber hinaus sei eine Fahrtstrecke von rund 27 km selbst bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nicht als unzumutbar zu werten. Schließlich hätte sich der Lagerhelfer bei seiner Arbeitgeberin vor einer Kündigung um eine Änderung der Arbeitszeiten bemühen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 29.10.2013
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS)
Jahrgang: 2015, Seite: 677
NZS 2015, 677

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Dokument-Nr.: 21731 Dokument-Nr. 21731

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