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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18.07.1985
- 5 St 112/85 -
Keine Strafbarkeit wegen Leistungserschleichung bei bloßer Nichtmitnahme einer entwerteten Tageskarte
Strafbarkeit setzt Nichtzahlung der Transportleistung voraus
Vergisst ein Fahrgast seine entwertete Tageskarte mitzunehmen, so macht er sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Transportleistung nicht bezahlt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau vergaß ihre am Vormittag gelöste und entwertete
Revision blieb erfolglos
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Staatsanwaltschaft. Zwar sei die Frau nach den Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen eine neue Fahrkarte zu erwerben, als sie mitbekam, dass sie ihre
Strafbare Handlung lag nicht vor
Nach § 265 a StGB mache sich nur strafbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wer die Leistung eines Verkehrsmittels in der Absicht erschleiche, "dass Entgelt nicht zu entrichten". Die
Verstoß gegen Beförderungsbedingungen begründet keine Strafbarkeit
Schließlich führten die Richter aus, dass der Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1986, 1504/rb)
Jahrgang: 1985, Seite: 1047 MDR 1985, 1047 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1986, Seite: 1504 NJW 1986, 1504
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Dokument-Nr. 15305
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