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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.09.2010
- 7 B 10926/10.OVG -
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums ist unklar
Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das
VG Neustadt: Thekenraum ist kein Nebenraum, in dem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden darf
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine
Hauptsacheverfahren muss klären, ob Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfällt
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Der im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10281
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