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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2011
- 2 BvR 94/11 -
Verfassungsbeschwerde gegen neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos
Therapieunterbringungsgesetz nur auf – vom Verbot der nachträglichen Sicherungsverwahrung betroffene – Altfälle anwendbar
Ein Straftäter, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, kann sich nicht gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung gestörter Gewalttäter (ThUG) wenden, sofern er durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nur auf Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls befindet sich derzeit in
Benachteiligung durch Therapieunterbringungsgesetz nicht plausibel dargebracht
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen ist. Dieses ist nach § 1 Abs. 1 ThUG nur auf die so genannte Altfälle, d. h. auf solche Personen anzuwenden, die aufgrund des Verbots rückwirkender Verschärfung im Recht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11050
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