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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011
- 4 B 1703/10 -
Nichtraucherschutz: Eingangsraum einer Gaststätte darf nicht als Raucherraum genutzt werden
Auch gelegentliches, gleichzeitiges Aufhalten in einem Raum mit Rauchern ist mit Nichtraucherschutzgesetz nicht vereinbar
Ein Gastwirt darf den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Das
Nichtraucher sollen separaten, nur über einen langen Fußweg erreichbaren Eingang zur Gaststätte nutzen
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße gelegenen Eingangsraum seiner
Eilantrag des Gastwirts erfolglos
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.
Gastwirt verfügt über weitere abtrennbare Räume und muss somit separaten reinen Gastraum als Raucherraum einrichten
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- OVG Rheinland-Pfalz: Rauchverbot in Speisegaststätten ist einzuhalten
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2011
[Aktenzeichen: 7 A 10010/11.OVG und 7 A 10011/11.OVG]) - VG Stuttgart: Rauchverbot gilt auch in Gaststätten auf zwei Etagen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2009
[Aktenzeichen: 4 K 3374/09]) - Bayern: Absolutes Rauchverbot verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.08.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 3198/07, 1 BvR 1431/08])
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Dokument-Nr. 11738
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