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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011
4 B 1703/10 -

Nichtraucherschutz: Eingangsraum einer Gaststätte darf nicht als Raucherraum genutzt werden

Auch gelegentliches, gleichzeitiges Aufhalten in einem Raum mit Rauchern ist mit Nichtraucherschutzgesetz nicht vereinbar

Ein Gastwirt darf den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern nicht genutzt werden müssten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt. Gastwirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist.

Nichtraucher sollen separaten, nur über einen langen Fußweg erreichbaren Eingang zur Gaststätte nutzen

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße gelegenen Eingangsraum seiner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten. Dieser zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses Raucherraums.

Eilantrag des Gastwirts erfolglos

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Gastwirt verfügt über weitere abtrennbare Räume und muss somit separaten reinen Gastraum als Raucherraum einrichten

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich als Raucherraum nur Räume eigneten, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste ausschlössen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucherraum vorgesehen Gastraum. Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 11738 Dokument-Nr. 11738

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