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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.05.2011
2 U 46/11 -

Lehrerin vergisst Umkleidekabine abzuschließen: Schulträger haftet für Diebstähle

Amtspflichtverletzung der Lehrerin ist mit mittlerer Fahrlässigkeit zu bewerten

Werden Berufsschülern während des Sportunterrichts Kleidung und Wertgegenstände gestohlen, weil die Lehrerin versehentlich vergessen hat, die Umkleidekabine ordnungsgemäß zu verschließen, haftet das Land für den entstandenen Schaden. Der Fehler der Lehrerin ist dabei mit mittlerer Fahrlässigkeit zu bewerten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren kam es am 2. November 2009 in der Berufsschule Wirtschaft und Verwaltung in der Albert-Vater-Strasse in Magdeburg zu einer Diebstahlsserie, die nicht aufgeklärt wurde. Den 19jährigen Klägern wurden aus dem unverschlossenen Umkleideraum während des Sportunterrichts eine Hose, ein Handy sowie die PKW-Schlüssel entwendet, so dass ein Austausch der Schlösser erforderlich wurde.

Gericht bejaht Amtspflichtverletzung der Lehrerin

Die zuständige Lehrerin hat an diesem Tag vergessen, die Umkleideräume zu verschließen. Dies wäre jedoch ihre Aufgabe gewesen. Das Landgericht Magdeburg sah in diesem Versäumnis der Lehrerin eine Amtspflichtverletzung.

Für Handy sind nur 50 % des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen

Allerdings erkannte das Gericht bei dem Handy und der Hose nicht den Neupreis, sondern nur den Zeitwert bei der Berechung der Schadenshöhe an. Bei dem ein Jahr alten Handy ist z.B. nach erfolgtem Modellwechsel nur noch 50 % des Kaufpreises als Schaden zu ersetzen.

Land nimmt Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück

Das beklagte Land hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen. Das Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die drei Zivilrichter in Naumburg haben den Fehler der Lehrerin entgegen der Ansicht des Landes nicht mit leichter Fahrlässigkeit („Augenblicksversagen“) sondern mit mittlerer Fahrlässigkeit bewertet. Nicht entscheidend aus Sicht der Naumburger Richter war auch, dass nach der Schulordnung ein Mitbringen von Wertgegenständen nach Möglichkeit nicht erfolgen sollte. Zweifelhaft sei hier bereits, ob ein Handy oder Autoschlüssel überhaupt „Wertgegenstände“ seien. Im Übrigen enthalte die Regelung kein ausdrückliches Verbot, da das Mitbringen nur „nach Möglichkeit“ nicht erfolgen sollte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 20.07.2011
    [Aktenzeichen: 10 O 2046/10]
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Dokument-Nr.: 11997 Dokument-Nr. 11997

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