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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.09.2011
- 18 LP 15/10 -
Niedersächsisches OVG zur fristlosen Kündigung wegen privater Internetnutzung
Öffentlicher Arbeitgeber spricht außerordentliche Kündigung gegenüber Personalratsmitglied wegen privater Internetnutzung aus
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Internetanschluss am Arbeitsplatzcomputer zu privaten Zwecken nutzt, musste sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht beschäftigen.
Üblicherweise sind die Arbeitsgerichte für solche Streitigkeiten zuständig. Eine solche Fallkonstellation kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte
Zustimmung des Personalrats notwendig
Eine solche
VG erteilt Zustimmung für Kündigung
So lag es auch hier: Im vorliegenden Fall beabsichtigte der öffentliche Arbeitgeber, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine
OVG: Kündigung grundsätzlich möglich, aber ....
Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der
...Abmahnung hätte völlig ausgereicht
Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 17 A 2198/10]
- Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit
(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010
[Aktenzeichen: 12 SA 875/09]) - Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unzulässig
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010
[Aktenzeichen: 6 Sa 682/09])
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Dokument-Nr. 12284
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