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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 28.09.2011
- 3 K 718/11.MZ -
VG Mainz: Vorsätzliches "nerven" im Straßenverkehr rechtfertigt Mofaverbot
MPU auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
Einem Verkehrsteilnehmer, der wegen zahlreichen Verstößen gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen aufgefallen ist, darf die Kreisverwaltung zu Recht wegen Ungeeignetheit auch das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im Straßenverkehr untersagen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Im hier zugrunde liegenden Fall hat der Antragsteller – ein Mann aus Rheinhessen – in zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem
Antragsteller soll MPU vorlegen
Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat in der Folge den Antragsteller dazu aufgefordert, zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Kreisverwaltung ihm das Führen von Mofas im Straßenverkehr untersagt.
VG: Verhaltensänderung nicht sichtbar - Untersagungsverfügung rechtens
Mangels Erfolgsaussichten der Klage haben die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz den Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage abgelehnt. Die Behörde habe zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen angenommen, dass dem Antragsteller die Eignung zum Führen eines Mofas fehlt, deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nach dessen Nichtvorlage die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dem Antragsteller das Führen von Mofas gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern wird. Dies belege der Aufkleber an seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 12345
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