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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 23.03.2012
- 5 L 259/12.TR -
Zuweisung eines Schülers an ein achtjähriges Gymnasium gegen den Willen der Eltern unzulässig
Verwaltungsgericht rügt Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts
Die Zuweisung eines Schulplatzes nach Abschluss der Grundschule an ein achtjähriges Gymnasium ist gegen den Willen der Eltern nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die
Gesetzgeber entschied sich bewusst gegen flächendeckende Einführung des achtjährigen Gymnasiums
Zu Unrecht, so die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Die Zuweisung eines Schülers an ein so genanntes „G8GTS“
Gericht erklärt getroffene Auswahlentscheidung für rechtswidrig
Die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife nach acht Schuljahren sei vielmehr nur an bestimmten, regional verteilten und zwingend in Ganztagsform zu führenden Gymnasien möglich. Dabei sei es erklärter Wille des Gesetzgebers, die so genannte „G8GTS“ Gymnasien nicht als reguläre, sondern lediglich als Angebotsschulart einzuführen, sodass eine Zuweisung an ein derartiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 13276
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