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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2012
- A 7 K 1877/12 -
Drohende menschenunwürdige Behandlung: Asylbewerber darf nicht nach Italien überstellt werden
Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien weisen systemische Mängel auf
Die Bundesrepublik Deutschland ist dazu verpflichtet, Antragsteller, die über Italien nach Deutschland gekommen sind, nicht zurück nach Italien zu überstellen, wenn ihnen dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart und verpflichtete die – vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vertretene – Bundesrepublik darüber hinaus dazu, das Asylverfahren der Antragsteller in Deutschland fortzusetzen.
Nach der Dublin-II-Verordnung ist für jeden in der Europäischen Union eingereichten
Antragsteller wehren sich gegen Rückführung nach Italien
In dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wehrten sich ein staatenloses palästinensisches Ehepaar aus Syrien und seine drei (kleinen) Kinder gegen eine Rückführung aus
Mängel italienischer Asylverfahren lassen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung überstellter Asylbewerber befürchten
In seinem Beschluss führte das Verwaltungsgericht Stuttgart aus, dass die Antragsteller voraussichtlich bei einer Rückführung nach Italien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Italien sei zwar als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ein sicherer Drittstaat und habe als solcher die Verpflichtungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der europäischen Union anerkannt. Angesichts der aktuellen Situation von Flüchtlingen in Italien bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine Verpflichtungen derzeit nicht erfülle. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet
Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich, dass die Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge in Italien völlig überlastet seien. Landesweit bestünden nur 3.000 Plätze in den Zentren für Asylsuchende des SPRAR-Systems (Schutzsystem für Asylsuchende und Flüchtlinge). In Italien seien aber im Jahr 2009 17.603 und im Jahr 2008 31.000 Asylsuchende verzeichnet worden. Die große Mehrheit der Asylsuchenden sei damit ungeschützt, ohne Obdach, Integrationshilfe und gesicherten Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität; auch die Gesundheitsversorgung sei nicht ausreichend sichergestellt. Die Betroffenen übernachteten in Parks, leer stehenden Häusern und überlebten nur dank der Hilfe karitativer Organisationen. Angesichts der zu erwartenden weiteren Flüchtlingsströme von Afrika nach Italien werde sich die Entwicklung in Italien in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht verbessern, sondern eher noch verschlechtern. Nach dieser Sachlage wären die Antragsteller bei einer Rückführung nach Italien gezwungen, ein Leben unterhalb des Existenzminimums zu führen und seien auch von Obdachlosigkeit bedroht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 3.11]) - Bundesverwaltungsgericht: Abschiebungsschutz für irakische Staatsangehörige
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 42.07, 10 C 43.07, 10 C 44.07, 10 C 45.07])
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Dokument-Nr. 13806
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