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Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 20.09.2012
- S 29 AS 3229/12 ER -
Jobcenter muss Ex-Häftling Kosten für Kleidung nach Haftentlassung zahlen
Bedarf für Erstausstattung von Bekleidung ist nicht vom Regelsatz umfasst
Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Empfänger, der nach einer Strafhaft kaum mehr Kleidung besitzt, die Kosten für die Anschaffung der nötigsten Kleidungsstücke zahlen. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz.
Der 28-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war 18 Monate in Haft. Während dieser Zeit wurde seine Wohnung geräumt, wobei seine alte
Grundausstattung muss mehrfaches Wechseln der Kleidung entsprechend der Witterungsverhältnisse ermöglichen
Das Sozialgericht Chemnitz verpflichtete das
Anmeldung des Bekleidungsbedarfs erst geraume Zeit nach Haftentlassung unerheblich
Als unschädlich sah es an, dass der Bekleidungsbedarf erst geraume Zeit nach der Haftentlassung angemeldet wurde. Solange der Bedarf nicht gedeckt ist, kommt es auf den Zeitablauf nicht an, so das Gericht. Verwirkt habe der Antragsteller den Anspruch jedenfalls nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Hilfebedürftigen ein Verschulden an dem Verlust der
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar und damit rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
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Dokument-Nr. 14374
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