wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012
11 Wx 42/10 -

Kein Anspruch auf Eintragung des akademischen Grades eines Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde

Bisherige Verwaltungspraxis nach Einführung des § 31 PStG überholt

Nach Einführung des neuen § 31 PStG ist der akademische Grad eines Verstorbenen nicht mehr in das Sterberegister und in der Sterbeurkunde einzutragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Ehefrau eines Verstorbenen beim Standesamt Karlsruhe die Eintragung seiner akademischen Grade im Sterberegister und in der Sterbeurkunde. Der Verstorbene besaß den Grad eines Diplom-Physikers und den Grad eines Doktors der Medizin. Das Standesamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass nach § 31 PStG nur noch die Kerndaten des Sterbefalls im Sterberegister eingetragen werden müssen. Dazu gehören nicht die akademischen Grade des Verstorbenen. Die Witwe klagte daraufhin auf Eintragung. Das Amtsgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Standesamts wies das Landgericht Karlsruhe zurück. Es meinte, dass die Eintragung akademischer Grade in Personenstandsurkunden gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 31 PStG. Dagegen legte das Standesamt eine weitere Beschwerde ein.

Akademische Grade sind nicht mehr einzutragen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Standesamts. Die akademischen Grade eines Verstorbenen seien nach Einführung des neuen § 31 PStG nicht mehr einzutragen. Damit sei die bisherige Verwaltungspraxis, nämlich aus Gewohnheitsrecht auf Wunsch des Betroffenen die akademischen Grade einzutragen, die rechtliche Grundlage entzogen worden.

Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis

Zwar enthalte § 31 PStG keine Regelung zu den akademischen Graden. Jedoch sei aus den Gesetzgebungsmaterialen ersichtlich gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für Dokumentation des Personenstands erforderlichen Maß herbeiführen wollte. Damit sollte eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. Der Inhalt der Personenstandsregister sollte im Vergleich zu den bisherigen Einträgen erheblich gestrafft werden. Nur noch das für die Beurkundung des Personenstands Erforderliche sollte den künftigen Registern zu entnehmen sein. Da aber aus einem akademischen Grad keine Aussage zum Personenstand entnommen werden könne, da er sich nur auf den Nachweis einer wissenschaftlichen Leistung bezieht, sei dessen Eintragung nicht mehr erforderlich.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Weder verletze die Nichteintragung das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur beruflichen Außendarstellung noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Denn zur Erfassung des Personenstands im Sterberegister und dessen Nachweis durch die Sterbeurkunde sei der akademische Grad weder geeignet noch erforderlich. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere der Wegfall der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des akademischen Grades, habe daher Vorrang gehabt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2009
    [Aktenzeichen: UR III 30/09]
  • Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2010
    [Aktenzeichen: 11 T 401/09]
Aktuelle Urteile aus dem Personenstandsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1099
NJW 2013, 1099

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15043 Dokument-Nr. 15043

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss15043

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?