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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 30.04.2013
- 4 K 133/13 -
Verwaltungsgericht legt EuGH Fragen zur Entziehung einer österreichischen Fahrerlaubnis vor
Darf eine deutsche Behörde einer österreichischen Autofahrerin wegen Fahrens unter Drogeneinfluss den Führerschein entziehen?
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat dem Gerichtshof der Europäischen Union u.a. die Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaates besteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist österreichische Staatsangehörige und hat eine österreichische
Österreichische Behörde würde gegen Drogenfahrt nicht vorgehen
Die weiter informierte österreichische Behörde erklärte, dass sie wegen der
Zulässigkeit des Ergreifens fahrerlaubnistechnischer Maßnahmen gegen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht ausreichend geklärt
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist der Auffassung, dass die zu treffende Entscheidung maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Nach nationalem Recht könne die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Es stelle sich daher die Vorlagefrage, ob die nach der 3. Führerscheinrichtlinie gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehe, nach der das Recht, von einer ausländischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
- Trunkenheitsfahrt: Behörde darf nach verweigerter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch in Frankreich erworbenen Führerschein entziehen
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2013
[Aktenzeichen: 5 K 16/13.KO]) - Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Drogenkonsum zulässig
(Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: 2 L 103/10 und 2 L 215/10 (vom 27.05.2010)])
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Dokument-Nr. 15903
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