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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.03.2013
- 2 Wx 64/13 -
Tod des Ehegatten während des Scheidungsverfahrens: Ausschluss des Ehegattenerbrechts wegen Zustimmung zur Scheidung
Besondere Formvorschriften zur Zustimmung sind nicht zu beachten/Zustimmung kann durch Ehegatte selbst erklärt werden
Stirbt ein Ehegatte während des laufenden Scheidungsverfahrens, wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe, wenn die Voraussetzungen zur Scheidung vorlagen und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag (§ 1933 BGB). Zur Erklärung der Zustimmung ist keine besondere Form erforderlich. Vielmehr kann der Ehegatte diese selbst durch ein Schreiben erklären (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die
Ehefrau wurde nicht Erbin
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Begründet hat das Oberlandesgericht dies damit, dass nach § 1933 BGB der überlebende Ehegatte dann nicht
Zustimmung zur Scheidung war wirksam
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zustimmungserklärung des verstorbenen Ehemanns auch wirksam. Es sei nicht erforderlich gewesen, für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Leverkusen, Beschluss vom 01.01.2013
[Aktenzeichen: 9 VI 227/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 175 FGPrax 2013, 175 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2831 NJW 2013, 2831
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Dokument-Nr. 16839
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