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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.06.2013
- 1 BvR 2253/09 -
BVerfG: Schulsprengelpflicht ist verfassungsgemäß
Vorliegen eines besonderen pädagogischen Konzepts der Schule begründet Ausnahme von Schulsprengelpflicht
Die Pflicht eines Schülers in die Schule zu gehen, in deren Schulbezirk er wohnt (sog. Schulsprengelpflicht), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht, wenn eine Schule ein besonderes pädagogisches Konzept besitzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eltern einer Schülerin ihr Kind an eine Grundschule anmelden, die sich nicht in dem Bezirk befand, in welchen sie wohnten. Hintergrund dessen war, dass die andere Schule ein bilinguales Lernen anbot und als musikalische Grundschule zertifiziert war. Die zuständige Schuldbehörde lehnte eine
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof lehnten Ausnahme von Schulsprengelpflicht ab
Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnten ebenfalls eine
BVerfG nahm Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht nahm die
Grundrechtsverletzung lag nicht vor
Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gesetzliche
Schulsprengelpflicht erfordert keine exakt gleichen Angebote
Weiterhin gab das Bundesverfassungsgericht zu bedenken, dass die
Ausnahmen bei besonderen pädagogischen Konzepten
Hat eine Schule dagegen ein eigenständiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 12.08.2009
[Aktenzeichen: 7 L 840/09.DA(3)] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2009
[Aktenzeichen: 7 B 2407/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 2813 NJW 2013, 2813
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Dokument-Nr. 16845
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