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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2013
- 3 M 337/13 -
An Diabetes erkranktes Kind darf weiter staatliche Grundschule besuchen
Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt bei möglichem Besuch einer Regelschule ohne besonderen Aufwand verbotene Benachteiligung dar
Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt dann eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule den Fähigkeiten des Schülers entspricht und ohne besonderen Aufwand möglich ist oder die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und gestattete in einem Eilverfahren vorläufig die weitere Beschulung eines an Diabetes Mellitus erkrankten Kindes an einer staatlichen Grundschule.
Im zugrunde liegenden Verfahren besuchte ein an
Besuch einer Regelschule aufgrund der geringen körperlichen Einschränkungen des Kindes möglich
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren die weitere Beschulung des Kindes an der staatlichen Grundschule vorläufig gestattet und eine vorgehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass nach den Regelungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorrangig zu prüfen sei, ob eine integrative bzw. inklusive Beschulung in Betracht komme, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschten. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
- Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 25.10.2013
[Aktenzeichen: 7 B 284/13 MD]
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Dokument-Nr. 17836
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