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Amtsgericht Gelnhausen, Beschluss vom 25.11.2013
- 44 OWi 71/13 -
Bei fehlendem Hinweis zur Halterhaftung keine Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters wegen Parkverstoß
Hinweis zu möglichen "erheblich höheren Kosten" nicht ausreichend
Die zuständige Behörde kann nur dann dem Fahrzeughalter die Verwaltungskosten für einen Parkverstoß auferlegen, wenn er zuvor angehört wurde und diese Anhörung auf seine Halterhaftung hingewiesen hat. Ein Hinweis auf sonst eintretende erheblich höhere Kosten genügt dazu nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Fahrzeughalterin wurde vorgeworfen im Juni 2013 einen
Keine Kostentragungspflicht wegen fehlender Anhörung der Fahrzeughalterin
Das Amtsgericht Gelnhausen entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin. Sie habe die Verwaltungskosten für den
Hinweispflicht zur Halterhaftung besteht
Nur wenn der Hinweis zur möglichen Halterhaftung in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Amtsgericht Gelnhausen, ra-online (vt/rb)
- BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Abstellen seines PKW durch einen Dritten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2012
[Aktenzeichen: V ZR 230/11]) - Parken im Halteverbot: Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 23.02.2011
[Aktenzeichen: 6 K 1/10]) - Scheibenwischerverwarnung wegen Parkverstoßes stellt keine Anhörung des Fahrzeughalters dar
(Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021
[Aktenzeichen: 9 OWi 441/21])
Jahrgang: 2014, Seite: 171, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2014, 171 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 18148
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