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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2004
- IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I -
Taxifahrer darf Fahrgastbeförderung wegen Mitnahme eines Dobermanns verweigern
Kein Verstoß gegen Beförderungspflicht
Zwar dürfen grundsätzlich Tiere mit in ein Taxi genommen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um einen Dobermann handelt. In einem solchen Fall darf der Taxifahrer regelmäßig die Fahrgastbeförderung verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte ein Amtsgericht im April 2003 einen
Kein Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Beförderungspflicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Taxifahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der
Mitnahme des Dobermanns durfte aus Platzgründen abgelehnt werden
Zwar dürfe ein Fahrgast grundsätzlich sein Tier mit in das Taxi nehmen, so das Oberlandesgericht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dadurch geltende Vorschriften verletzt werden. So habe der Fall hier gelegen. So sei die Unterbringung des Dobermanns im Kofferraum aus Tierschutzgründen ausgeschieden. Dies gelte im Übrigen auch für Kurzstrecken. Auch der Transport des Tieres im Fahrgastraum sei unzulässig gewesen. So sei der
Keine Mitnahmepflicht wegen unvorhersehbarer Reaktionen des Dobermanns
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Beförderungspflicht des Taxifahrers: Unbegründete Verweigerung der Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden begründet Geldbuße wegen Beförderungsverweigerung
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 234 OWi 163/13]) - Taxifahrer muss auch Fahrgast mit Hund (hier: Dackel) befördern
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.06.1985
[Aktenzeichen: 3 Ob OWi 58/85])
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Dokument-Nr. 19207
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