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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.03.2006
- 6 L 125/06.KO -
Bürgerbegehren „Rettet die Linden“ unzulässig
Das Bürgerbegehren zur Rettung von Linden in der Lindenallee in Meisenheim ist nicht statthaft. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im Rahmen einer Straßensanierung der Lindenallee in Meisenheim ist nach der vom Meisenheimer Stadtrat beschlossenen Planung vorgesehen, dass ein Teil der alten Lindenbäume gefällt werden soll. Hiergegen hat sich eine Bürgerinitiative gegründet, die ein Bürgerbegehren zur Rettung der Linden im Rahmen der Straßensanierung ins Leben rief und eine Unterschriftensammlung durchführte. Das für ein förmliches Bürgerbegehren notwendige Unterschriftenquorum wurde zwar erreicht, jedoch wies der Meisenheimer Stadtrat, das Begehren als unzulässig zurück. Da der Stadtbürgermeister Meisenheims ankündigte, im März die Bäume fällen zu lassen, strengte die Initiative ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz an mit dem Ziel, die Bäume bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu erhalten.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die beantragte Anordnung der Bürgerinitiative, so das Gericht, könne nicht ergehen. Das Begehren entspreche nicht den Anforderungen der Gemeindeordnung. Danach müsse ein Bürgerbegehren regelmäßig eine überschlägige Kostenschätzung sowie ein Finanzierungsvorschlag enthalten, um der Bürgerschaft die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme zu verdeutlichen. Hieran fehle es. Diese Anforderung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Das Bürgerbegehren sei nicht allein auf den Erhalt der Linden, sondern auf deren Erhalt „im Zuge der Straßensanierung“ gerichtet. Bei einer Sanierung der Lindenallee könnten die Bäume nur erhalten werden, wenn eine schonende Ausbaumethode (Handschachtung) gewählt werden würde. Dies werde möglicherweise höhere Kosten verursachen als die Durchführung der beschlossenen Planung. Darüber hinaus sei das Bürgerbegehren auch inhaltlich unzulässig. Bei den Linden der Lindenallee handele es sich nicht um eine „öffentliche Einrichtung“, die nach den gesetzlichen Bestimmungen Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne. Zudem habe der Stadtrat Meisenheims auch nicht den Katalog der Themen eines Bürgerbegehrens in zulässiger Weise erweitert. Zwar könnten nach der Hauptsatzung der Stadt alle „wichtigen Angelegenheiten“ Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Jedoch sei diese Satzungsregelung zu unbestimmt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/06 des VG Koblenz vom 02.03.2006
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Dokument-Nr. 1999
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