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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30.01.2015
- 1 L 615/14 -
Trophäenfischen im Angelteich verstößt gegen den Tierschutz
Anordnung zum waidgerechten Angeln und Verbot zum Wiedereinsetzen der Fische ins Gewässer rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Dort bietet er an, sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung zu
Fische werden nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt
Dies lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr im Wesentlichen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu
Erstellen einer Teichordnung nicht notwendig
Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online
- Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Netze zum Schutz vor Vögeln über Fischteich erlaubt
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009
[Aktenzeichen: 7 B 10367/09.OVG]) - Fisch-Spa-Behandlung mit "Kangalfischen" zu kosmetischen Zwecken verstößt bei artgerechter Haltung der Fische nicht gegen den Tierschutz
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: 16 K 5116/12])
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Dokument-Nr. 20553
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