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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014
- 8 W 388/13 -
Tippen mit dem Zeigefinger an die Schläfe kann Sachverständigen aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung seiner Ablehnung wegen Befangenheit die Vergütung kosten
Vogelgeste begründet Zweifel an Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen
Tippt sich ein Sachverständiger im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf den Vortrag des Klägervertreters mit dem Zeigefinger an die Schläfe, so liegt darin ein besonders schwerwiegendes Außerachtlassen der von einem Sachverständigen zu erwartenden Sorgfalt. Die Vogelgeste begründet Zweifel an die Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen und kann damit zu seiner Ablehnung wegen Befangenheit führen. Kommt es dazu, so verliert er aufgrund der grob fahrlässig herbeigeführten Ablehnung wegen Befangenheit seinen Vergütungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall tippte sich eine Sachverständige im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart nach den Ausführungen des Rechtsanwalts des Klägers mit dem Zeigefinger an die Schläfe und zeigte ihm damit den Vogel. Der Kläger beantragte daraufhin die
Kein Anspruch auf Vergütung aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Sachverständigen zurück. Ihr habe kein Anspruch auf die
Sachverständige lässt besonders schwerwiegend die zu erwartende Sorgfalt außer Acht
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe die Sachverständige ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2013
[Aktenzeichen: 17 O 65/12]
- Wegen Befangenheit unverwertbares Gutachten begründet keine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Sachverständigen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.01.2014
[Aktenzeichen: 9 U 231/13]) - Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.08.2020
[Aktenzeichen: 4 W 30/20])
Jahrgang: 2015, Seite: 32 BerlinerAnwBl 2015, 32
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Dokument-Nr. 20700
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