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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 03.11.2015
- 2 Ss (OWi) 313/15 -
Benutzung von Blitzer-Apps auf Smartphones verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung
Bei Verwendung einer Blitzer-App droht Bußgeld
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Blitzer-App für das Smartphone als technisches Gerät zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen ist und ein Autofahrer bei Verwendung der App während der Autofahrt zu einer Geldbuße verurteilt werden darf.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Winsen/Luhe einen Autofahrer zu einer
Nutzen von technischen Geräten zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gemäß StVO unzulässig
Das Oberlandesgericht Celle verwarf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Autofahrers und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass ein
Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
§ 23 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
- "Mitgeblitzte" Beifahrerin: Blitzerfoto kann zur Identifizierung des Fahrers verwertet werden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2015
[Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 20/15]) - Amtsgericht Herford: Im Zweifel für den Raser - Messfotos aus Radarkontrolle sind nicht verwertbar
(Amtsgericht Herford, Urteil vom 08.12.2010
[Aktenzeichen: 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 705 DAR 2015, 705 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 192 NZV 2016, 192
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Dokument-Nr. 21857
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