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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2015
- 2 CS 15.1866 -
Zulässigkeit einer zweigruppigen Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen in einem reinen Wohngebiet
Zu erwartender Fahrzeugverkehr und Lärm ist zumutbar
Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann angenommen werden, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und Lärm eine unzumutbare und somit rücksichtslose Beeinträchtigung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 wurde eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen in einem reinen
Genehmigung der Kinderkrippe rechtens
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied gegen die Anwohner. Die
Kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme
Zwar könne die Kinderkrippe wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebots gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn der zu erwartende Fahrzeugverkehr und die damit einhergehende Lärmbelästigung und Problematik hinsichtlich des Parksuchverkehrs zu einer unzumutbaren und damit rücksichtslosen Beeinträchtigung führe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Bayern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22012
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