wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Krefeld, Beschluss vom 08.03.2016
2 S 60/15 -

Vermieter von Gewerberäumen kann Dritten durch einstweilige Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen

Berücksichtigung der Wertungen des § 940 a Abs. 2 ZPO

Der Vermieter von Gewerberäumen kann einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, durch eine einstweilige Verfügung auf Räumung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Vorschrift wird jedoch weder direkt noch entsprechend angewendet. Vielmehr wird nur die in der Vorschrift enthaltenen Wertungen berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Gewerberaummietverhältnis beendet wurde, nahm die Vermieterin diejenige im Wege der einstweiligen Verfügung auf Räumung in Anspruch, die im Besitz der Mietsache war. Die Mieterin hatte die Gewerberäume einer Dritten überlassen.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte auf Räumung der Mietsache in Anspruch nehmen dürfen. Der Räumungsanspruch habe sich aus § 546 Abs. 2 BGB ergeben. Zudem habe ein Verfügungsgrund vorgelegen.

Vorliegen eines Verfügungsgrunds aufgrund § 940 a Abs. 2 ZPO

Nach Auffassung des Landgerichts habe ein Verfügungsgrund vorgelegen, da die Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO erfüllt gewesen seien. Zwar könne die Vorschrift nicht direkt angewendet werden, da sie sich ausschließlich auf Wohnraummietverhältnis beziehe. Auch eine entsprechende Anwendung sei auszuschließen. Denn es fehle insofern an einer planwidrigen Regelungslücke. Jedoch seien die Wertungen des § 940 a Abs. 2 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen einen Dritten bei Gewerberaummietverhältnissen zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Besitz eines Dritten für den Vermieter derart nachteilig und eine auf Räumung erhobene Klage des Vermieters derartig erfolgversprechend ist, dass eine endgültige Befriedigung ausnahmsweise auch im einstweiligen Rechtsschutz erlaubt sei. Deshalb könne auch bei Gewerberaummietverhältnissen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 940 a Abs. 2 ZPO einen Verfügungsgrund begründen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2016, 461/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 461
GE 2016, 461

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22571 Dokument-Nr. 22571

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22571

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?