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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 30.03.2015
- 2 Wx 55/14 -
Rücknahme eines Scheidungsantrags nach Tod des Ehegatten bewirkt kein Wiederaufleben des bereits ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts
Gestellter Scheidungsantrag schließt Ehegattenerbecht gemäß § 1933 Satz 1 BGB bei Begründetheit des Antrags aus
Stellt ein Ehegatte einen Scheidungsantrag und ist dieser begründet, so wird damit gemäß § 1933 Satz 1 BGB das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird nicht dadurch wieder rückgängig, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten den Scheidungsantrag nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 stellte eine Ehefrau einen
Ausschluss des Ehegattenerbrechts durch Stellung des begründeten Scheidungsantrags
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Nach § 1933 Satz 1 BGB sei das Erbrecht des überlebenden
Kein Wiederaufleben des ausgeschlossenen Ehegattenerbrechts durch Rücknahme des Scheidungsantrags
Der kraft Gesetzes eingetretene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Halberstadt, Beschluss vom 30.06.2014
Jahrgang: 2016, Seite: 61 FuR 2016, 61 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 957 MDR 2015, 957
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Dokument-Nr. 22793
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