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Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 23.03.2017
- 3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16 -
Kein strafbarer Besitz kinderpornografischer Bilder wegen Speicherung der Bilder im Cache
Strafbarkeit wegen jugendpornografischer Bilder bei Kenntnis des Alters oder Offensichtlichkeit der fehlenden Volljährigkeit
Sind kinderpornografische Bilder nur im Cache eines Computers gespeichert, so liegt darin regelmäßig kein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz kinderpornografischer Schriften. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften gemäß § 184 c StGB nur in Betracht, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bocholt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften zu sein. So sollen sich mehrere kinderpornografische Bilder im
Keine Strafbarkeit wegen Besitzes jugendpornografischer Bilder
Das Amtsgericht Bocholt wies die Anklage als unzulässig zurück und eröffnete daher nicht das Hauptverfahren. Soweit dem Beschuldigten der Besitz jugendpornografischer Bilder vorgeworfen werde, bestehe schon deshalb kein hinreichender Tatverdacht, weil nicht erkennbar sei, dass auf den Bildern eine Jugendliche zu sehen ist. Das Alter der Person sei nicht bekannt. Allein vom optischen Eindruck her sei jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Eine
Keine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Bilder
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bocholt, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 568 MMR 2017, 568
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Dokument-Nr. 24983
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