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Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 23.03.2017
3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16 -

Kein strafbarer Besitz kinder­porno­grafischer Bilder wegen Speicherung der Bilder im Cache

Strafbarkeit wegen jugend­porno­grafischer Bilder bei Kenntnis des Alters oder Offensichtlichkeit der fehlenden Volljährigkeit

Sind kinder­porno­grafische Bilder nur im Cache eines Computers gespeichert, so liegt darin regelmäßig kein nach § 184 b StGB strafbarer Besitz kinder­porno­grafischer Schriften. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen des Besitzes jugend­porno­grafischer Schriften gemäß § 184 c StGB nur in Betracht, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bocholt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften zu sein. So sollen sich mehrere kinderpornografische Bilder im Cache des Computers befunden haben. Zudem habe der Mann zahlreiche Bilder etwa 16-jähriger Mädchen auf seinem Computer gespeichert. Die Staatsanwaltschaft erhob daher Anklage.

Keine Strafbarkeit wegen Besitzes jugendpornografischer Bilder

Das Amtsgericht Bocholt wies die Anklage als unzulässig zurück und eröffnete daher nicht das Hauptverfahren. Soweit dem Beschuldigten der Besitz jugendpornografischer Bilder vorgeworfen werde, bestehe schon deshalb kein hinreichender Tatverdacht, weil nicht erkennbar sei, dass auf den Bildern eine Jugendliche zu sehen ist. Das Alter der Person sei nicht bekannt. Allein vom optischen Eindruck her sei jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16-jährigen Jugendlichen und einer 18-jährigen jungen Frau nicht möglich. Eine Strafbarkeit sei demnach nur gegeben, wenn das jugendliche Alter der Person bekannt oder die dargestellte Person ganz offensichtlich nicht volljährig ist. Dies sei etwa der Fall, wenn sie fast noch kindlich wirkt und somit in die Nähe des Straftatbestandes der Kinderpornografie fällt. Dies war hier aber nicht der Fall.

Keine Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpornografischer Bilder

Eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder scheide ebenfalls aus, so das Amtsgericht. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beschuldigte im Besitz der Bilder war. Jedenfalls fehle es am Vorsatz. Es sei zu beachten, dass die Bilder im Cache gespeichert waren und somit in einem Bereich auf den normale Nutzer keine Zugriffsmöglichkeit haben. Sie befanden sich somit in einem Bereich, in der der Nutzer nicht bewusst Daten speichern könne, sondern in dem das Betriebssystem automatisch, ohne Einwirkungsmöglichkeit des normalen Nutzers Daten speichert, wenn er eine Internetseite öffnet. Das Vorhandensein der kinderpornografischen Bilder im Cache bedeute damit zunächst nur, dass diese Bilder, unter Umständen unbeabsichtigt, betrachtet und dann die Daten automatisch gespeichert wurden. Ein durchschnittlicher Nutzer wisse heutzutage im Zweifel nicht, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im Cache gespeichert werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.05.2016 - 4 U 45/15 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bocholt, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 568
MMR 2017, 568

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 18.10.2017

Man mag zum "Thema" eigentlich nicht die Tasten bewegen, weil das mit Fingern gemacht wird, die zu einem Körper gehören, der öfters auch von anderen Körpern berührt wird... Ach, die Staatsanwaltschaft wollte hier nur kontrollieren? Polizeistaat, ick hör dir trapsen - danke Bocholter Amtsrichter; den 'Link' des Vorschreibers gleichwohl im Hinterkopf behalten.

Peter Kroll schrieb am 18.10.2017

Hätten die Richter ihr Wissen bezüglich des scheinbaren Alters im Flüchtlingsdilemmas einsetzen können?

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