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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2016
- 8 A 10680/16 -
Studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern zulässig
Nachbarn steht kein Anspruch auf behördliche Untersagung zu
In einem reinen Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern ist eine studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen zulässig. Einem Nachbarn steht in diesem Fall kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Eigentümer eines Einfamilienhauses von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein Einschreiten gegen eine
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Die Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Untersagung
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher den Antrag des Klägers zurück. Ein Anspruch auf behördliche Untersagung der Nutzung des nachbarlichen Wohnhauses als studentische
Studentische Wohngemeinschaft mit 11 Personen in reinem Wohngebiet zulässig
Die Nutzung des Nachbargebäudes als Wohngebäude für eine studentische
Kein Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs
In der Nutzung des Wohnhauses liege zudem keine stetig wechselnde Nutzung im Sinne eines Beherbergungsbetriebs, so das Oberverwaltungsgericht. Zwar sei in einer studentischen
Keine ausnahmsweise Unzulässigkeit der Nutzung
Die Nutzung sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch nicht ausnahmsweise gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Die Nutzung eines Wohnhauses durch eine Gemeinschaft von 11 Personen stelle von ihrer Intensität her keine gegenüber der üblichen Nutzung von Ein- oder Zweifamilienhäusern andersartige Nutzung dar. Komme es in Einzelfällen zu Störungen, könne der Kläger Unterlassungsansprüche geltend machen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 98 IBR 2017, 98 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 270 NJW-Spezial 2017, 270
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Dokument-Nr. 26152
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