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Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 24.01.2018
- 20 A/18 -
Richter darf Anwesenheit des Angeklagten und dessen Verteidigers zwecks Foto- und Filmaufnahmen der Presse nicht vorschreiben
Unzulässiger Eingriff in Persönlichkeitsrecht und Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Ein Richter darf den Angeklagten und dessen Verteidiger nicht dazu verpflichten, vor Beginn der Hauptverhandlung zwecks Foto- und Filmaufnahmen durch die Presse anwesend zu sein. Eine solche Anordnung stellt einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dies hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 gestatte der vorsitzende Richter einer Strafkammer des Landgerichts Berlin, dass die
Aussetzung der Anwesenheitspflicht
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin entschied zu Gunsten der Betroffenen und setzte daher die Anordnung des Richters zur
Foto- und Filmaufnahmen müssen geduldet werden
Zwar dürfe ein Vorsitzender gemäß § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Foto- und
Richter muss Foto- und Filmaufnahmen ermöglichen
Ein Vorsitzender Richter müsse zwar Foto- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof Berlin, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 846 NJW 2018, 846
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Dokument-Nr. 26414
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