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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2018
- 13 B 1234/18 -
Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse setzt konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus
Kein Sofortvollzug des Approbationsruhens bei langjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit des Zahnarztes
Zwar kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet werden. Dies setzt aber eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung voraus. Das Ruhen der Approbation kann auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Zahnarzt seit Jahren beanstandungsfrei tätig ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ordnete die zuständige Behörde im April 2018 das sofortige
Unzulässiges sofortiges Ruhen der Approbation
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Zahnarztes und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Anordnung des sofortigen Ruhens der
Deutschkenntnisse zur Abwehr einer Patientengefährdung
Zwar könne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG das
Fehlende Anhaltspunkte für Patientengefährdung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 30.07.2018
[Aktenzeichen: 5 L 773/18]
Jahrgang: 2018, Seite: 737 GesR 2018, 737
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Dokument-Nr. 26811
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