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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2018
- 5 Ta 110/18 -
Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse
Einkommensverbesserung von Null auf 4.154,00 EUR stellt wesentliche Veränderung dar
Wird der Partei eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, so muss sie jede wesentliche Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse dem Gericht mitteilen. Unterlässt sie dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit kann die Bewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgehoben werden. Eine Einkommensverbesserung von Null auf 4.154,00 EUR stellt eine wesentliche Veränderung dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer erhielt für eine im Dezember 2016 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Kündigungsschutzklage
Zulässige Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Klägers zurück. Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung habe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden können. Denn der Kläger habe seine wesentliche
Keine Rechtfertigung der Missachtung der Mitteilungspflicht
Die Missachtung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 31.07.2018
[Aktenzeichen: 2 Ca 1525/16]
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Dokument-Nr. 26816
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