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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2018
- XII ZB 338/17 -
BGH: Ersparnis wegen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kinderbetreuung eines beamteten Elternteils ist in Unterhaltsverfahren als Einkommen zu berücksichtigen
Keine Anwendung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Erhält ein beamteter Elternteil aufgrund der Betreuung seiner Kinder eine Ersparnis wegen der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes, so findet dies im Unterhaltsverfahren nur beim Einkommen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kommt nicht zur Anwendung, selbst wenn der andere Elternteil auch Beamter ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In einem Kindesunterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verlangte der Vater zweier minderjähriger Kinder von der Mutter einen Ausgleich für die Ersparnisse, welche die Mutter wegen der Betreuung der Kinder und der damit verbundenen
Ersparnis wegen erhöhtem Beihilfebemessungssatzes begründet keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kinder und der Mutter und hob dementsprechend die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können zwar solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen seien. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
Erhöhter Beihilfemessungssatz stellt keine öffentliche Sozialleistung dar
Der erhöhte
Berücksichtigung der Ersparnis als Einkommen
Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolge nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur insoweit, als die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.06.2017
[Aktenzeichen: 4 UF 198/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 681 FamRZ 2018, 681 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 742 MDR 2018, 742 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 579 NJW-RR 2018, 579 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 325 NJW-Spezial 2018, 325
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Dokument-Nr. 27100
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