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Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2019
- 5 Ta 730/19 -
Zweifel an Verfassungstreue: Land Berlin darf Bewerbung um Stelle als Objektschützer bei zweifelhaften Tätowierungen ablehnen
Tätowierungen als Eignungsmangel
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Land Berlin eine Bewerbung um eine Stelle im Objektschutz der Berliner Polizei ablehnen darf, wenn der Bewerber sichtbare Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls trägt auf dem Arm sichtbare Tätowierungen, die das Wort "omerta", Revolverpatronen und Totenköpfe abbilden. Nachdem er sich erfolglos um eine Stelle im Objektschutz der Berliner
LAG bejaht Zulässigkeit der Ablehnung des Bewerbers
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er ohne die eingetretene Erledigung mit seinem Antrag unterlegen wäre. Das Land Berlin habe wegen der Tätowierungen Zweifel daran haben dürfen, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten werde. Das Wort "omerta" und die abgebildeten Revolverpatronen und Totenköpfe begründeten Zweifel daran, dass der Antragsteller als Mitarbeiter des Objektschutzes entsprechend dem in der Verfassung enthaltenen Rechtsstaatsprinzip nach Recht und Gesetz handeln werde. Ob der Bewerber tatsächlich verfassungstreu sei, sei ohne Belang; es komme entscheidend auf die Sicht eines Betrachters an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)
- Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werden
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2018
[Aktenzeichen: 58 Ga 4429/18]) - Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund bei Einstellung in den Polizeidienst
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019
[Aktenzeichen: OVG 4 S 52.18]) - Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018
[Aktenzeichen: 3 BV 16.2072])
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Dokument-Nr. 27407
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