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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2018
- 1 LA 44/17 -
Bei Erwerb eines Grundstücks bereits eingetretene Verwirkung grundstücksbezogener Nachbarrechte bleibt weiter bestehen
Erwerber muss sich fehlenden Einwand des Voreigentümers gegen baurechtswidrigen Grenzzaun entgegenhalten
Ist bereits bei Erwerb eines Grundstücks ein grundstücksbezogenes Nachbarrecht verwirkt, so gilt dies weiterhin. Hat daher der Voreigentümer keine Einwände gegen die Errichtung eines baurechtswidrigen Grenzzauns durch den Nachbarn erhoben, so muss sich dies der Erwerber entgegenhalten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 wurde entlang einer Grundstücksgrenze eine etwa 2 m hohe und etwa 26 m lange hölzerne Sichtschutzwand errichtet. Eine Baugenehmigung lag dazu nicht vor. Zudem war die Sichtschutzwand ohnehin nicht genehmigungsfähig und baurechtswidrig. Die davon betroffenen Nachbarn erhoben dennoch keine Einwände gegen die Errichtung. Im Jahr 2011 wurde das Grundstück der Nachbarn mitsamt dem Wohnhaus an eine neue Eigentümerin verkauft. Nachdem diese im Jahr 2015 erfuhr, dass die Sichtschutzwand baurechtswidrig war, verlangte sie von der zuständigen Baubehörde ein Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob die Grundstückseigentümerin Klage.
Verwaltungsgericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Klägerin könne seiner Auffassung nach die Verletzung ihrer Nachbarrechte nicht geltend machen, da bereits
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Verwirkung
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 01.06.2017
[Aktenzeichen: 2 A 246/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 430 NJW-Spezial 2018, 430
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Dokument-Nr. 27441
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