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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2020
- OVG 11 S 28/20 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2020
- OVG 11 S 30.20 u. OVG 11 S 31.20 -
800 m²-Regelung für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebilligt
Verordnungsgebers muss keine weiteren differenzierenden Regelungen treffen
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt, soweit danach Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² für den Publikumsverkehr zu schließen sind, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 m².
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerinnen, ein Möbelhauskonzern, ein Warenhauskonzern und ein Anbieter von Sport- und Bekleidungsartikeln, hatten unter anderem geltend gemacht, die Begrenzung der
Schrittweise Lockerung angesichts der nach wie vor hohen Gefährdungslage nicht zu beanstanden
Das OVG ist den Einwänden der Antragstellerinnen nicht gefolgt. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, die Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen schrittweise vorzunehmen und dabei zunächst kleinere Geschäfte wieder zu öffnen, angesichts der vom Robert-Koch-Institut nach wie vor angenommenen hohen Gefährdungslage rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Erforderliche Hygienemaßnahmen in kleineren Geschäften mit weniger Kunden leichter zu gewährleisten
Die von den Antragstellerinnen angegriffene
Privilegierten Geschäfte dienen der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens
Der Verordnungsgeber habe insoweit auch keine weiter differenzierenden Regelungen treffen müssen. Vielmehr komme es darauf an, dass die Regelungen klar und einfach handhabbar seien, um ihre Akzeptanz in der Bevölkerung und damit ihren Erfolg zu gewährleisten. Die sogenannten privilegierten Geschäfte, die sich an die
Verkaufsflächenbegrenzung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte
Schließlich würden die von den Antragstellerinnen angegriffenen Beschränkungen auch nicht unverhältnismäßig in deren Grundrechte eingreifen. Angesichts der gegenwärtigen Pandemiesituation sei der Schutz von Leben und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28691
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