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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2020
- 10 CS 20.465 -
Flugblatt mit Begriff "Volksverräter" kann als sachbezogene Kritik im Kommunalwahlkampf zulässig sein
Bei Sachbezogenheit kein Vorliegen einer Schmähkritik
Der auf einem Flugblatt verwendete Begriff "Volksverräter" kann als sachbezogene Kritik im Kommunalwahlkampf zulässig sein. Bei einer Sachbezogenheit liegt keine unzulässige Schmähkritik vor. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des Kommunalwahlkamps in Bayern im Frühjahr 2020 wurde in München ein
Verwaltungsgericht gab Eilantrag statt
Das Verwaltungsgericht München gab dem Eilantrag statt. Eine
Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit des Begriffs "Volksverräter"
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Behörde zurück. Die Verwendung des Begriffs "Volksverräter" sei mit Blick auf den konkreten Anlass und Kontext der Äußerung nicht als
Begriff "Volksverräter" als sachbezogene Kritik
Zwar sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht außer Acht zu lassen, dass der Begriff "Volksverräter" angesichts seiner historischen Belastung eine besondere Herabsetzung des betroffenen Personenkreises beinhalten könne. Jedoch werde der Begriff in der öffentlichen Diskussion auch heute noch gebraucht, um Kritik an der vermeintlichen fehlenden Responsivität der politisch Verantwortlichen gegenüber den Einstellungen der Mehrheit des Volkes zu üben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 05.03.2020
[Aktenzeichen: M 22 S 20.780]
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Dokument-Nr. 28747
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