Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2020
- 13 MN 290/20 -
Corona-Pandemie: Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer in Niedersachsen rechtmäßig
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. August 2020 in einem Normenkontrolleilverfahren den Antrag auf Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10. Juli 2020 in der Fassung vom 31. Juli 2020 (im Folgenden: Verordnung) verworfen. Nach dieser Vorschrift ist die Teilnahme an Hochzeitsfeiern in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zulässig, jedoch mit jeweils nicht mehr als 50 Personen.
Im hier vorliegenden Fall vermietet die Antragstellerin ein Anwesen, das aus weitläufigen Außenanlagen und mehreren Gebäuden besteht, für Hochzeitsfeiern mit typischerweise 80 bis 120 Gästen. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag hat sie geltend gemacht, die Beschränkung auf 50 Personen sei zu restriktiv. Auf ihren weitläufigen Außenanlagen sei die Einhaltung von Sicherheitsabständen problemlos möglich, eine Dokumentation aller Anwesenden sei ohnehin gegeben. Sie werde im Vergleich zu Veranstaltungsorten in anderen Bundesländern benachteiligt, da dort deutlich größere Hochzeitsgesellschaften zulässig seien. Eine weitere Benachteiligung ergebe sich im Hinblick auf die Gastronomie, wo keinerlei Beschränkung der Personenzahl bestehe. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, dass weiterhin Hochzeitsfeiern in der eigenen Wohnung weitgehend ohne Beschränkungen möglich seien.
Angefochtenen Vorschrift kann nicht durch Ausweitung der Privilegierung erreicht werden
Das OVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat den Antrag als bereits unzulässig verworfen, da sich die Antragstellerin allein gegen den § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung gewendet habe, der inhaltlich eine
Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen voraussichtlich rechtmäßig
Der Senat hat die Begrenzung von Hochzeitsfeiern auf 50 Personen darüber hinaus als voraussichtlich rechtmäßig angesehen. Die
OVG verneint Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Dass das Land Niedersachsen sich dafür entschieden habe, Feiern in privaten Wohnungen als dem elementaren Lebensraum des Einzelnen weitgehend unreguliert zu lassen, sei kein Verstoß gegen den
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29077
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29077
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.