Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25.02.2021
- 4 L 575/21.GI -
CDU hat Anspruch auf insgesamt 75 Stellen für Wahlwerbung durch Plakate im Gemeindegebiet von Ranstadt
Begrenzung auf 35 Standorte stellt unangemessen Beschränkung dar
Das Verwaltungsgericht Gießen sprach dem CDU-Gemeindeverband Ranstadt einen Anspruch auf Wahlsichtwerbung in Form von Plakaten in der Gemeinde Ranstadt an insgesamt 75 Orten für die aktuelle Wahlkampfphase anlässlich der bevorstehenden Kommunalwahl am 14. März zu.
Für das Anbringen von Wahlplakaten im öffentlichen Verkehrsraum ist eine sogenannte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Eine solche hatte die
Gemeinde erweiterte Erlaubnis nach Widerspruch auf insgesamt 35 Orte für Wahlplakate
Nachdem der Gemeindeverband der
Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Wahlplakate
Das Verwaltungsgerichts Gießen schloss sich dieser Argumentation des Antragstellers weitestgehend an. Aufgrund der Bedeutung von Wahlen und von Parteien für einen demokratischen Staat bestehe bei Wahlplakaten – anders als sonst – regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Erlaubnis könne beschränkt werden. Es sei dabei jedoch notwendig, dass Werbung in einem Umfang erfolgen könne, der für die Darstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Die Begrenzung auf zuletzt 35 Standorte zum Aufstellen von Wahlplakaten schränke den Anspruch des CDU-Gemeindeverbandes hierbei unangemessen ein.
Aufstellungsorte müssen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei angemessen sein
Das Verwaltungsgericht Gießen sieht es innerhalb der Wahlkampfphase als angemessen an, jeder kandidierenden politischen Partei einen Aufstellort für
Auflagen zur Anbringung der Wahlplakate teilweise rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht hält auch die von der Gemeinde verfügten Auflagen teilweise für rechtswidrig. Soweit die Gemeinde Beschädigungen an Straßenlaternen oder Bäumen befürchte, sei dies lediglich eine abstrakte Möglichkeit, die von der Gemeinde nicht weiter konkretisiert worden sei. Vielmehr handele es sich bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Befestigung von Hohlkammerplakaten mit Kabelbindern an Laternen und Bäumen um eine allgemein übliche Befestigungsart. Sollten hierbei tatsächlich Schäden entstehen, könne die Gemeinde Schadensersatzansprüche geltend machen. Soweit die Werbeanlagensatzung der Gemeinde andere Regelungen treffe, sei dort sogar explizit vorgesehen, dass eine Ausnahme im Falle von Wahlwerbung gewährt werde.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
- BVerwG: Vergabe der Stellplätze für Wahlplakate bestimmt sich nach abgestufter Chancengleichheit
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.1974
[Aktenzeichen: BVerwG VII C 42.72]) - Beschränkung von Wahlplakaten zulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.09.2017
[Aktenzeichen: 4 MB 52/17])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29908
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29908
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.