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Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2021
65 S 104/21 -

Fristlose Kündigung wegen ständigen Kinderlärms zur nächtlichen Ruhezeit

Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos

Kommt es in den nächtlichen Ruhezeiten wiederholt zu Kinderlärm, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Oktober 2018 bis März 2019 haben die Mieter einer Wohnung in Berlin den Hausfrieden nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört. Es kam durch die Kinder der Mieter zu lauten Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türenknallen in den nächtlichen Ruhezeiten ab 22 Uhr. Da wiederholte Abmahnungen zu keiner Besserung der Situation führte, wurde den Mietern schließlich fristlos und ordentlich gekündigt. Da sich die Mieter nachfolgend weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung wirksam. Denn die Mieter haben ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mieter nicht unerheblich verletzt. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden. Mitmieter müssen aber nicht permanente Lärmbelästigungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei jedenfalls die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die Mieter haben ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden haben.

Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos

Zwar sei Kinderlärm grundsätzlich privilegiert, so das Landgericht. Das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm finde aber seine Grenzen dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht geschieht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 1198/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.04.2021
    [Aktenzeichen: 2 C 125/19]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2021, Seite: 1198
GE 2021, 1198

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Dokument-Nr.: 31043 Dokument-Nr. 31043

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Kommentare (3)

 
 
Mar Eike schrieb am 21.03.2022

Die Privilegien die Kinder genießen in Mietwohnungen sind eine Frechheit und eine Zumutung! Wer schon mal neben/unter/über einer Familie gewohnt hat die 24/7 Krach macht und ihre Wohnung als Spielplatz oder Hort für die Kleinen nutzt, der weiß wovon ich spreche. Ich spreche nicht davon das ein Kind mal weint oder vor Freude durch die Wohnung läuft/hüpft. Ich rede von Familien wo: Türen/Fenster zuknallen bis der Boden bebt, Rennen, Trampeln, Springen bis die Tische wackeln, Schreien und gegen die Heizung/Wände hauen an der Tages-und Nachtordnung stehen und das ununterbrochen von früh bis spät! Die meisten Eltern von heute erziehen ihre Kinder nämlich nicht mehr! Ich gebe keineswegs den Kindern die Schuld daran sondern ihren Eltern, die von Respekt, Manieren, und rücksichtvollem Verhalten, anscheinend absolut nichts mehr halten und das auch an ihre Kinder weitergeben! Es muss sich endlich in Deutschland was ändern.

Tyson schrieb am 22.11.2021

Ich wohnte in einem hellhörigen Haus, wo das Kind fast jeden Tag in der Badewanne tobte, und metallische Geräusche erzeugte. Es war wie neben einem Blechwerkstatt zu wohnen, und nur eine dünne Pappwand als Trennung. Es war die Hölle, der Vermieter war eine Privatperson und seine Tochter eine Staatsanwältin. Rate mal wie es ausgegangen ist.

Dennis Langer schrieb am 19.11.2021

Berlin-Neukölln?

Alles klar! %D

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