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Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.07.2021
- 65 S 104/21 -
Fristlose Kündigung wegen ständigen Kinderlärms zur nächtlichen Ruhezeit
Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos
Kommt es in den nächtlichen Ruhezeiten wiederholt zu Kinderlärm, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Oktober 2018 bis März 2019 haben die Mieter einer Wohnung in Berlin den Hausfrieden nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört. Es kam durch die Kinder der Mieter zu lauten Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türenknallen in den nächtlichen
Amtsgericht gab Räumungsklage statt
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei die
Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei jedenfalls die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die Mieter haben ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden haben.
Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos
Zwar sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 1198/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 28.04.2021
[Aktenzeichen: 2 C 125/19]
Jahrgang: 2021, Seite: 1198 GE 2021, 1198
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Dokument-Nr. 31043
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