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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2022
5 363/22 -

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf drei Monate für voraussichtlich rechtswidrig

Erfolgreicher Antrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate

Mit Beschluss hat die für Maßnahmen nach dem Infektions­schutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main festgestellt, dass die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr drei Monate rechtswidrig ist.

Die Antragstellerin verfügt nach einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 über ein digitales Covid-Zertifikat der EU, das eine Gültigkeit von sechs Monaten ausweist. Auf der Internet-Seite des Robert-Koch-Instituts sind fachliche Vorgaben für Genesenennachweise veröffentlicht. Mit Wirkung vom 15. Januar 2022 wurde die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus auf 3 Monate verkürzt.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag gewandt. Nach der im Eilverfahrenen gebotenen summarischen Überprüfung stellte das Gericht fest, dass die Verkürzung des Genesenenstatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich verfassungswidrig sei. Das Gericht teilt in seiner Entscheidung die bereits von anderen Verwaltungsgerichten wie zum Beispiel denen in Halle, Osnabrück, Ansbach, Hamburg, Gelsenkirchen und Berlin erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenzertifikats durch einen dynamischen Verweis auf die Homepage des Robert Koch-Instituts.

Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz

Insbesondere sieht es einen Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz herzuleiten aus Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz, da im Verordnungwege hier Sachverhalte geregelt würden, die unmittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingriffen. Der Genesenennachweis sei im Rahmen der sogenannten 2-G-Regelung neben einem Impfnachweis essentiell für die Teilnahme am öffentlichen Leben.

Auch Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot sowie das Publizitätsprinzip dürften vorliegen. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass überhaupt ein tragfähiger Sachgrund dafür vorliege, dass nicht der Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des Genesenen-Nachweises und damit den Status der genesenen Person festlege, sondern dass dies den Bundesinstituten, dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert- Koch-Institut, überlassen werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 31454 Dokument-Nr. 31454

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