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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2023
- 13 WF 6/23 -
Nicht sorgeberechtigter Kindesvater muss bei Entscheidung über Namensänderung des Kindes angehört werden
Ausnahme nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen
Ein Kindesvater muss auch dann gemäß § 160 Abs. 1 FamFG bei einer Entscheidung zur Namensänderung angehört werden, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Davon kann gemäß § 160 Abs. 3 FamFG nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2014 lebten die im Jahr 2011 geborene Zwillinge bei Pflegeeltern in Brandenburg. Sowohl die
Fehlende Anhörung des Kindesvaters begründet schwerwiegenden Verfahrensmangel
Das Oberlandesgericht Brandenburg sah in der fehlenden
Kein Absehen von Anhörung des Kindesvaters
Von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Senftenberg, Beschluss vom 24.11.2022
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Dokument-Nr. 33287
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