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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023
- 12 ME 93/23 -
Nach Trunkenheitsfahrt mit über 1,6 Promille kann Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden
§ 3 FeV als hinreichend bestimmte und verhältnismäßige Regelung
Nach einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille kann ein Radfahrverbot ausgesprochen werden. Dieses Verbot kann auf § 3 FeV gestützt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurde in Niedersachsen ein Radfahrer dabei erwischt, wie er betrunken mit seinem Rad fuhr. Er hatte dabei eine BAK von 1,95 Promille. Nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergab, dass eine hohe Wiederauffallenswahrscheinlichkeit bestand, sprach die zuständige Behörde ein sofortiges Fahrradfahrverbot aus. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Er bemängelte eine fehlende Rechtsgrundlage für das Verbot. Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Antrag ab. Nunmehr hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über den Fall zu entscheiden.
Radfahrverbot kann auf § 3 FeV gestützt werden
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das
Vorliegen einer geringen Eingriffsintensität
Zwar gab das Oberverwaltungsgericht zu, dass die Gefahren, die von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einen Fahrrad durch Betrunkene für Dritte ausgehen, regelmäßig geringer sein mögen als bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs. Sie bestehen aber. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 19.07.2023
[Aktenzeichen: 1 B 19/23]
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Dokument-Nr. 33376
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